Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Anwendungsbereich, Bestandteile und Änderung des Vertrages

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rahmenvertragliche Grundlage regeln zusammen mit den auf dieser Grundlage geschlossenen Einzelverträge über die entgeltliche Erbringung weiterer Leistungen (nachfolgend “Einzelverträge”) die vertragliche Nutzung der fernzugriffsbasierten Software as a Service-Dienste und Data as a Service (nachfolgend auch gemeinsam als der “Dienst” oder die „Dienste“ bezeichnet) der SkenData GmbH (nachfolgend auch „SkenData“), Mühlendamm 8b, 18055 Rostock durch den Kunden.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ein Kunde SkenData auf solche abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ausdrücklich hinweist.
(3) Änderungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelverträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis.
(4) SkenData ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern. SkenData teilt dem Kunden diese Änderung in Textform mit. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen in Textform innerhalb von sechs Wochen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so werden die Änderungen zum nächsten Monatsersten nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam, wenn SkenData den Kunden auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen einer Nichtausübung des Widerspruchsrechts hingewiesen hat. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten und Änderungen, die so grundlegend sind, dass die Änderung einem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt.
(6) Die Dienste sind auf die Nutzung durch Versicherer und Banken, deren Mitarbeitern und Ausschließlichkeitsvertretern, sowie Makler, Versicherungsberater, Sachverständige, Energieberater, planungsverantwortliche Stellen sowie bestimmte öffentliche Stellen und Verwaltungen ausgerichtet. Es finden in der Regel keine Vertragsschlüsse mit anderen Kunden statt. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass SkenData über die entsprechende Eigenschaft nach Satz 1 dieses Absatzes zutreffend und aktuell informiert ist. SkenData ist zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 9 Abs. 5 berechtigt, falls der Kunde nicht oder nicht mehr zu der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Gruppe gehört. Die Nutzung der Dienste durch Verbraucher ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Abschluss von Einzelverträgen

(1), Dieser Rahmenvertrag ist auf den Abschluss entgeltlicher Einzelverträge über die Abfrage von Ergebnissen gerichtet, wofür SkenData innerhalb der Dienste einen Buchungsvorgang einrichtet. Soweit dies bei Abschluss des Rahmenvertrages vereinbart ist, hat der Kunde auch ohne Buchung entgeltlicher Leistungen einen Anspruch auf eine Testversion der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Dienstes mit von SkenData vorgegebenen Testdaten. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss dieses Rahmenvertrages ist SkenData berechtigt, die Testversion zu sperren.
(2) Es besteht kein Anspruch des Kunden auf den Abschluss eines Einzelvertrages oder im Falle eines Abschlusses eines Einzelvertrages auf bestimmte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rahmenvertrages von SkenData angebotene Preise, Leistungen, Laufzeiten oder sonstige Vertragsbedingungen von Einzelverträgen.
(3) Die von SkenData beschriebenen entgeltlichen Leistungen sind kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), welches der Kunde durch Abschluss des im Dienst vorgegebenen Buchungsvorgangs abgibt.
(4) Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine abweichenden Angaben erfolgen.
(5) Soweit einzelvertraglich eine bestimmte Höchstzahl von Ergebnissen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart ist, so berechtigt die Nichtinanspruchnahme dieser Höchstzahl durch den Kunden innerhalb des Bezugszeitraums nicht zur Übertragung der nicht beanspruchten Ergebnisse auf den nächsten Bezugszeitraum.

§ 3 Leistungsumfang der Dienste

(1) Leistungsgegenstand ist der vertragsgegenständliche Dienst zur Berechnung des vereinbarten Ergebnisses auf Grundlage vom Kunden übermittelter und von SkenData ergänzter Daten anhand mathematisch-statistischer Verfahren. Nicht Bestandteil der Leistung ist die konkrete Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der sprachlichen und optischen Darstellung der Ergebnisse, sowie der Benutzeroberfläche des Dienstes. Entsprechende Muster und Beschreibungen, insbesondere die Beschreibung der Benutzeroberfläche in den „FAQ“ dienen ausschließlich der Anleitung und können von SkenData geändert werden. Nicht Bestandteil der Leistung ist die eigenständige Erhebung von Daten vor Ort durch SkenData, beispielsweise durch Beauftragung eines Baugutachters. Nicht Bestandteil der Leistung sind individuelle Beratungsleistungen wie Auswertungsgespräche.
(2) Zur Durchführung der Berechnung ist der Kunde verpflichtet, eine Adresse oder Geo-Koordinate in dem dafür vorgesehenen Eingabefeld des Dienstes einzugeben. SkenData ergänzt dies durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Daten verschiedener Datenlieferanten.
(3) SkenData führt die Berechnung entsprechend der vereinbarten Qualitätsstandards und/oder vereinbarten gesetzlichen Regelungen durch. Auch unter Anwendung dieser Qualitätsstandards und/oder gesetzlichen Regelungen ist es möglich, dass innerhalb der großen Menge Ausgangsdaten, die teilweise unterschiedliche Datenmodelle und -formate verwenden, unterschiedliche Genauigkeiten und Fehler (auch in amtlichen Daten) das Ergebnis beeinflussen. Zudem werden statistische Werte und mathematische Verfahren zur Berechnung angewendet, mit denen angestrebt wird, bestimmte Gebäudeparameter aus Geodaten abzuleiten. Diese Werte können wie jede mathematisch-statistische Vorgehensweise von der Realität abweichen. Es obliegt dem Kunden abhängig vom Verwendungszweck die Plausibilität der verwendeten Daten und des ermittelten Ergebnisses zu prüfen und/oder zur Verbesserung der Wirklichkeitsnähe des Ergebnisses zusätzlich zu Adresse/Geo-Koordinate weitere Daten in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern zu ergänzen und deren Richtigkeit sicherzustellen, sowie ggf. Dritten gegenüber auf die Entstehungsweise des Ergebnisses und eventuelle Ungenauigkeiten und Fehler hinzuweisen.
(4) SkenData ist verpflichtet, die den Berechnungen zu Grunde liegenden Methoden und Daten aktuell zu halten. SkenData ist verpflichtet, den Dienst technisch aktuell zu halten.
(5) Das gemäß den vorstehenden Vereinbarungen berechnete Ergebnis wird als .pdf-Datei zum Herunterladen bereitgestellt. SkenData ist verpflichtet, jedes Ergebnis nach Berechnung eine Woche lang zu speichern. Im Falle eines Rechts des Kunden zur Nachbearbeitung darf SkenData das Ergebnis nicht vor Ablauf des vereinbarten Nachbearbeitungszeitraums löschen.

§ 4 Ergänzende Vereinbarungen hinsichtlich der Erstellung von Energieausweisen

(1) Als Ergebnis erstellt SkenData zum Herunterladen als .pdf-Datei einen beim DIBt amtlich registrierten Energieausweis auf Basis der Angaben des Kunden entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Registrierung erfolgt mit einer Registrierungsnummer, die auf dem Ausweis dargestellt wird. Der Energieausweis wird nicht handschriftlich unterzeichnet und ist mit der gescannten Unterschrift des nach GEG Ausstellungsberechtigten gültig. Für die Berechnung oder Registrierung des Energieausweises kann SkenData die EEA Energieberatungs GmbH beauftragen.
(2) Der Energieausweis wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erstellt, die im Hinblick auf konkrete Anlässe (§ 80 GEG) vor allem eine Vergleichbarkeit anstreben, ohne den tatsächlichen Energieverbrauch exakt abbilden zu wollen.
(3) Im Falle der Erstellung eines amtlichen Energieausweises ist der Kunde verpflichtet, alle für die Erstellung des Energieausweises abgefragten Daten sachlich korrekt zu ermitteln und wahrheitsgemäß anzugeben. Soweit die Daten nicht vollständig angegeben werden, ist SkenData berechtigt, fehlende Angaben, welche die Bewertung des Gebäudes im Energieausweis beeinflussen, im vereinfachten Verfahren nach § 50 Abs. 4 GEG zu erstellen. Übermittelte Daten können nachträglich nicht mehr geändert und fehlende Daten nachträglich nicht mehr ergänzt werden. Soweit der Kunde nach Übermittlung der Daten Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der angegebenen Daten erlangt, so ist er nicht berechtigt, den Energieausweis zu verwenden, selbst wenn die Gültigkeit nach § 79 Abs. 3 GEG noch gegeben ist.
(4) Eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises besteht nicht, wenn Rechtsvorschriften einer Ausstellung entgegenstehen, insbesondere § 83 Abs. 3 Satz 2 GEG. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungsrechte an der Software umfassen die Abfrage von Ergebnissen im von der Software vorgegebenen Rahmen und die zur Abfrage notwendige Bereitstellung der technischen Rahmenbedingungen. Es handelt sich um eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Rahmenvertrages beschränkte Rechteeinräumung.
(2) Die Nutzungsrechte an einem Ergebnis umfassen dessen Speicherung und Vervielfältigung zu den vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecken. Soweit dies zur Bearbeitung eines Vertragsverhältnisses mit einem Kunden des Kunden dieses Vertrages erforderlich ist, ist eine Weitergabe einzelner Vervielfältigungen an den Kunden erlaubt.
(3) Von der Einräumung von Nutzungsrechten an einem Ergebnis nicht umfasst, ist die Veränderung eines Ergebnisses. Ebenfalls nicht umfasst ist das Recht, das Ergebnis über die genannten Verwendungszwecke hinaus zu vervielfältigen, an Dritte zu verbreiten, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen oder unter Verwendung von Risikoinformationen eigene Informationsdienste oder vergleichbare Informationssammlungen anzulegen und/oder diese zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die Rechteeinräumung an den Ergebnissen ist nicht ausschließlich. Die Rechteeinräumung an den Ergebnissen ist zeitlich beschränkt auf sechs Monate ab erstmaliger Berechnung des Ergebnisses. Im Falle des Bestehens eines Einzelvertrages mit bestimmter Vertragslaufzeit endet die zeitliche Beschränkung jedoch nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Der Kunde ist nach Ablauf des Nutzungsrechts vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zur Löschung aller Vervielfältigungen verpflichtet.

§ 6 Verfügbarkeit

(1) SkenData stellt die Dienste für die Nutzung über das Internet in der Cloud bereit. Die Bereitstellung des für den Zugriff auf die Dienste erforderlichen Internet-Browsers, sowie der übrigen Hard- und Software-Umgebung nebst Telekommunikationsverbindungen obliegt dem Kunden. Die Kompatibilität mit bestimmter Software oder bestimmten Software-Versionen ist nicht geschuldet. SkenData gibt die jeweils aktuelle Kompatibilität an.
(2) Innerhalb der Geschäftszeiten SkenDatas (Montag bis Freitag 8:00 – 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern) ist SkenData verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Dienste laufend zu überwachen und auf eine Störung unverzüglich zu reagieren.
(3) Innerhalb der Geschäftszeiten SkenDatas ist SkenData verpflichtet, auf den Eingang einer Störungsmeldung durch den Kunden innerhalb von 60 Minuten zu reagieren.
(4) Tritt eine Störung innerhalb der Geschäftszeiten SkenDatas auf, so ist SkenData verpflichtet, eine Störung abhängig von folgender Klassifizierung innerhalb dem der Klassifizierung entsprechenden Zeitraum ab Kenntnis der Störung (durch Eingang einer Störungsmeldung oder Überwachung) zu beheben:

PrioritätCharakterisierung der StörungMaximale Zeit von Kenntnis der Störung bis zur Behebung der Störung
1Erzeugung des vereinbarten Ergebnisses nicht möglich (z.B. unvollständige Berechnung, Anmeldung im Benutzerkonto nicht möglich)24h
2für die Erzeugung des vereinbarten Ergebnisses relevante Funktionalitäten beeinträchtigt (z.B. Anmeldeprozess erschwert)36h
3Erzeugung des vereinbarten Ergebnisses nicht beeinträchtigt; übrige Funktionalitäten beeinträchtigt;48h

Die maximale Zeit für die Behebung einer Störung kann überschritten werden, wenn die Störung nicht SkenData zurechenbar ist. Hierzu zählen insbesondere Störungen, die aufgrund höherer Gewalt oder vorsätzlich durch Dritte verursacht werden, soweit SkenData angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat.
(5) Außerhalb der Geschäftszeiten SkenDatas ist eine Verfügbarkeit der Dienste nicht geschuldet. SkenData ist nicht verpflichtet, in dieser Zeit die Funktionsfähigkeit der Dienste zu überwachen oder auf Störungen zu reagieren oder diese zu beheben. SkenData ist berechtigt, die Bereitstellung der Dienste außerhalb der Geschäftszeiten SkenDatas nach billigem Ermessen ganz oder teilweise einzustellen.

§ 7 Benutzerkonten

(1) Die Nutzung der Dienste ist nur mittels eines Benutzerkontos möglich.
(2) Soweit einzelvertraglich vereinbart, kann ein Kunde mehr als ein Benutzerkonto unterhalten. Zu diesem Zweck wird bei entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarung das Benutzerkonto des Kunden zu einem Administrator-Konto aufgewertet, für welches die Funktion freigeschaltet wird, die einzelvertraglich vereinbarte Anzahl von abhängigen Benutzerkonten mittels des von SkenData hierfür bereitgestellten Verfahrens anzulegen. Der Kunde ist verpflichtet, die dafür abgefragten Daten korrekt anzugeben und die – insbesondere datenschutzrechtliche – Berechtigung für die Dateneingabe sicherzustellen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sein Benutzerkonto oder im Falle mehrerer Benutzerkonten jedes seiner Benutzerkonten nur einer natürlichen Person zugeordnet ist und ausschließlich von dieser genutzt wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, von der dem Benutzerkonto zugeordneten Person oder einem Dritten ein Entgelt für die Nutzung des Benutzerkontos zu fordern oder anzunehmen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto oder im Falle mehrerer Benutzerkonten zu jedem seiner Benutzerkonten geheim gehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, SkenData unverzüglich zu informieren, soweit es Anhaltspunkte gibt, dass Zugangsdaten für sein Benutzerkonto oder eines seiner Benutzerkonten Dritten bekannt geworden sind oder Dritte Zugang zu seinem Benutzerkonto oder einem seiner Benutzerkonten haben.
(5) Der Kunde ist für das Nutzungsverhalten aller seiner Benutzerkonten verantwortlich, insbesondere auch für die Inanspruchnahme von Leistungen durch abhängige Nutzer. Dies gilt nicht, wenn das Nutzungsverhalten durch Dritte herbeigeführt wurde, denen dies durch Überwindung der Sicherheitsmaßnahmen von SkenData möglich wurde.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die in seinem Benutzerkonto oder im Falle mehrerer Benutzerkonten in jedem seiner Benutzerkonten von ihm hinterlegten Daten vollständig, wahrheitsgemäß und aktuell sind. Stellt SkenData fest, dass dies nicht erfüllt ist, fordert SkenData den Kunden binnen angemessener Frist von wenigstens einer Woche auf, die Daten entsprechend zu berichtigen. Erfolgt die Berichtigung nicht, ist SkenData zur Sperrung des Benutzerkontos bis zur Berichtigung der Daten und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind nutzungsunabhängige Entgelte (Abonnements) jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums und nutzungsabhängige Entgelte nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
(2) SkenData ist berechtigt, dem Kunden den Zugang zu den Diensten oder zu einzelnen Funktionen der Dienste zu sperren, solange der Kunde mit Zahlung des Entgelts in Verzug ist.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Rahmenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Falls für Einzelverträge eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist (Abonnement), so richtet sich die Laufzeit nach Kalendermonaten. Bei Abschluss eines Abonnements innerhalb eines Kalendermonats kann der Kunde zwischen einem rückwirkenden Vertragsbeginn zum Monatsersten des laufenden Kalendermonats und einem Vertragsbeginn zum nächsten Monatsersten wählen. Von einem rückwirkenden Vertragsbeginn bleibt die Höhe der Vergütung unberührt.
(3) Die Laufzeit eines Abonnements verlängert sich am Ende der vereinbarten Laufzeit automatisch um die vereinbarte Laufzeit, längstens aber um weitere 12 Monate.
(4) Die ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages oder von Einzelverträgen ist bis zum 25. eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des Kalendermonats möglich. Dies gilt im Falle einer bestimmten Vertragslaufzeit nur, soweit es sich um den letzten Kalendermonat der Vertragslaufzeit handelt.
(5) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung steht SkenData insbesondere zu:

  • bei Nichtvorliegen der in § 1 Abs. 6 S. 1 genannten Eigenschaft des Kunden;
  • falls staatliche Stellen die Nutzung der von diesen zur Verfügung gestellten Daten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung untersagen;
  • der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung in Verzug ist, nach Setzung einer Zahlungsfrist durch SkenData von mindestens einer Woche;
  • bei Verstoß gegen die Pflicht, jedem Benutzerkonto nur eine natürliche Person zuzuordnen und nur dieser die Nutzung zu ermöglichen;
  • bei einem Verstoß des Kunden gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Zugangsdaten.

(6) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. SkenData ist berechtigt, innerhalb des Dienstes dem Kunden eine Funktion zur Erklärung seiner Kündigung anzubieten. Eine solche Funktion erfüllt ebenfalls das Formerfordernis dieses Absatzes.
(7) Die Kündigung des Rahmenvertrages ist nur möglich, soweit kein Einzelvertrag eine über den angestrebten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinausgehende Vertragslaufzeit hat.
(8) Im Zweifel erstreckt sich eine Kündigung nur auf Einzelverträge, nicht aber auf den Rahmenvertrag.
(9) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch SkenData, wird SkenData bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten, soweit die entsprechende Leistung noch nicht erbracht wurde, es sei denn, der Kunde hat durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben. Bei nutzungsunabhängigen Entgelten (Abonnement) berechnet sich die Rückerstattung anhand des Anteils noch nicht verstrichener Tage des Abrechnungszeitraums. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bereits die vereinbarte Höchstzahl an Ergebnissen abgerufen hat; in diesem Fall ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

(1) SkenData haftet nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen und Vertretern. Im Übrigen ist die Haftung SkenDatas ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Haftung:

  1. aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  2. wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  3. bei dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch SkenData,
  4. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos durch SkenData,
  5. wegen Verzug im Falle der Vereinbarung eines konkreten und verbindlichen Leistungsdatums,
  6. zwingender gesetzlicher Haftung.

(3) Der Kunde stellt SkenData von der Inanspruchnahme durch Dritte frei, soweit diese Ansprüche geltend machen, die auf fehlerhafter oder unvollständiger oder unberechtigter Angabe von Daten durch den Kunden beruhen. Dies gilt entsprechend für Bußgelder und Ansprüche Dritter aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung der Dienste durch den Kunden, insbesondere bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rostock.

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